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GEISTIGES EIGENTUM; BESCHRÄNKTE LIZENZ FÜR BENUTZER


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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

 

Allgemeine Bedingungen der GmbH Shada B.V. mit Satzungssitz in Apeldoorn in den Niederlanden, die ihr Büro in Molenmakershoek 28, 7328 JK Apeldoorn betreibt und in die Handelskammer für die Ostniederlande unter der Nummer 08100006 eingetragen ist. Die vorliegenden allgemeinen Bedingungen wurden in der Handelskammer für die Ostniederlande hinterlegt.

 

Artikel 1: Begriffserklärung

Falls nicht anders angegeben, haben die in den Allgemeinen Bedingungen großgeschriebenen Begriffe die Bedeutung gemäß Artikel 1.

Verkäufer:                   Shada B.V. und alle verbundenen Unternehmen bzw. Tochterunternehmen;

Auftraggeber:             die andere Geschäftspartei, die das Geschäft mit dem Verkäufer abschließt;

Parteien:                     Verkäufer und Auftraggeber;

Vertrag:                       Vertrag zwischen dem Verkäufer und Auftraggeber;

Produkte:                    Produkte gemäß Definition, die im Vertrag, Ausschreibungsangebot oder Angebot angegeben wird, darunter unter anderem: Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen und Beratungen.

 

Artikel 2: Allgemeine Informationen

1.      Die Bestimmungen der allgemeinen Bedingungen beziehen sich auf jedes Ausschreibungsangebot des Verkäufers und den Vertrag mit dem Verkäufer sowie auf alle seine Produkte, auch wenn der Vertrag durch Dritte erfüllt wird bzw. die Produkte durch Dritte geliefert werden.

2.      Abweichungen vom Vertrag bzw. von den allgemeinen Bedingungen sind nur dann zulässig, wenn die Parteien das schriftlich vereinbaren.

3.      Die Anwendung eventueller allgemeiner Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

4.      Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der allgemeinen Bedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen verfolgt haben.

 

Artikel 3: Ausschreibungsangebote und Angebote

1.      Die vom Verkäufer unterbreiteten Ausschreibungsangebote bleiben unverbindlich und stützen sich auf Informationen, die vom Auftraggeber zum Zeitpunkt der Stellung der Angebotsanfrage angegeben wurden. Falls nicht anders angegeben bzw. nicht schriftlich auf diese Bedingung verzichtet worden ist, bleiben die Ausschreibungsangebote dreißig (30) Tage lang gültig. Für den Verkäufer ist das Angebot nur dann verbindlich, wenn es innerhalb der dreißig (30) Tage vom Auftraggeber als angenommen bestätigt wird.

2.      Die in Ausschreibungsangeboten angegebenen Preise verstehen sich ohne USt., Zollgebühren, Verbrauchsteuer, Recyclinggebühren und andere staatliche Abgaben und Versand- und evtl. Verpackungskosten sowie Verwaltungskosten, es sei denn, dass anders angegeben wurde. Gibt ein ausländischer Auftraggeber keine USt.-Id.Nr. an, so berechnet ihm der Verkäufer die anfallende USt.

3.      Ausschreibungsangebote oder Beträge, die auf der Grundlage der Ausschreibungsangebote der Dritten (in Bezug auf solche Fragen wie Rohstoffe, Frachtsätze, Staukosten, Fremdwährung, Steuerbelastungskosten, Verbrauchsteuer, Steuern o.Ä.) berechnet werden, sowie Angebote mit schwankenden Preisen bzw. Zuzahlungen (für Lagerung) sind immer unverbindlich, auch wenn es sich nicht direkt aus dem Angebot ergibt.

4.      Ausschreibungsangebote finden nicht automatisch für weitere Aufträge Anwendung.

5.      Der Verkäufer kann den Auftraggeber mit den erhöhten Preisen belasten, wenn zwischen der Angebotsunterbreitung und der Vertragserfüllung zu Kostenänderungen in Bezug auf (z.B.) Rohstoffe, Vergütungen und Gehälter, Frachtkosten, Staukosten, Fremdwährungskurse, Abzüge, Verbrauchsteuer, Steuer, Halberzeugnisse oder Verpackungsmaterialien kam.

6.      Wurde dem Auftraggeber eine Probe oder ein Muster zugeschickt, wird angenommen, dass diese Probe bzw. dieses Muster nur für Orientierungszwecke dient, es sei denn, dass die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass das Produkt, das geliefert werden soll, mit der Probe bzw. dem Muster identisch sein muss.

 

Artikel 4: Vertragserfüllung

1.      Der Verkäufer erfüllt den Vertrag nach bestem Wissen und Gewissen.

2.      Der Verkäufer ist berechtigt, Dritte mit der Lieferung des Produktes zu beauftragen.

3.      Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Verkäufer alle notwendigen Angaben bzw. Daten zur Verfügung stehen, in Bezug auf die der Auftraggeber voraussetzen musste, dass sie für die Vertragserfüllung notwendig sind. Werden die für die Vertragserfüllung erforderlichen Daten dem Verkäufer nicht zur Verfügung gestellt, so ist er berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen und/oder dem Auftraggeber zusätzliche Kosten für die Verzögerung zu berechnen. Die Lieferfrist beginnt ihren Lauf nie vor der Bereitstellung der Daten für den Verkäufer.

4.      Haben die Parteien vereinbart, dass die Vertragserfüllung in Phasen erfolgt, so kann der Verkäufer die Erfüllung der jeweiligen Phase aussetzen, bis die Ergebnisse der vorherigen Phase durch den Auftraggeber schriftlich genehmigt werden.

 

Artikel 5: Lieferung und Gefahrübergang

1.      Falls schriftlich nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an den Auftraggeber (Incoterms 2010: DDP).

2.      Verweigert der Auftraggeber die Annahme der Ware bzw. stellt die für die Lieferung notwendigen Informationen bzw. Anweisungen nicht bereit, so ist der Verkäufer berechtigt, die Produkte auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu übergeben.

3.      Hat der Verkäufer einen Liefertermin vorgeschlagen bzw. genehmigt, so hat er ausschließlich einen Orientierungscharakter. Die genannte Lieferzeit ist nie mit der Lieferfrist gleichbedeutend, die bei sonstigem Anspruchsverlust eingehalten werden muss, und die Überschreitung der Frist wird nicht als Nichterfüllung des Vertrags erachtet. Beim Überschreiten der Frist muss der Auftraggeber den Verkäufer über den entstandenen Verzug schriftlich informieren.

4.      Der Verkäufer ist berechtigt, die Produkte in Teilen zu liefern, es sei denn, dass auf diese Regel schriftlich verzichtet wurde bzw. die Teillieferung keinen getrennten Wert bildet. Der Verkäufer ist berechtigt, die so gelieferten Produkte in Rechnung zu stellen.

5.      In die Niederlande zu liefernde Bestellungen mit einem Netto-Auftragswert von über 400 EUR (zzgl. USt.) werden innerhalb von 48 Stunden an die Adresse des Auftraggebers auf Kosten des Verkäufers geliefert, vorausgesetzt, dass die bestellten Elemente auf Lager vorrätig sind. Bei in die Niederlande zu liefernden Bestellungen mit einem Nettowert von 400 EUR (zzgl. USt.) oder weniger werden Lieferkosten in Höhe von 12,50 EUR (zzgl. USt.) berechnet. Bei Gefahrprodukten wird eine Gebühr in Höhe von 13,50 EUR (zzgl. USt.) berechnet. Die Abnahme der Ware vom Standort des Verkäufers ist dem Verkäufer mindestens ein Tag vor der Abnahme zu melden; in einem solchen Fall wird der Bestellungswert um eine Zuzahlung von 5 EUR (zzgl. USt.) erhöht. Bearbeitungs- und/oder Prüfungskosten in Bezug auf Reparaturen oder Garantie belaufen sich auf 12,50 EUR (zzgl. USt.) je ein Produkt.

6.      Jede geschätzte Lieferfrist hat ausschließlich einen Orientierungscharakter. Wird die angegebene Lieferfrist überschritten, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Verkäufer innerhalb eines vernünftigen Rahmens zur Lieferung aufzufordern. Die Aufforderung muss per Einschreiben erfolgen.

7.      Bei Zweifeln vonseiten des Verkäufers in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der erstere berechtigt, die Lieferung auszusetzen, bis ihm eine Zahlungsgarantie zugeschickt wird. In einem solchen Fall haftet der Auftraggeber für alle für den Verkäufer entstehenden Schäden, die sich aus dem Lieferverzug ergeben.

 

 

Artikel 6: Vertragsänderungen

1.      Soll sich während der Vertragsdauer erweisen, dass die Produkte für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung ausgetauscht und/oder ergänzt werden müssen, so passen die Parteien rechtzeitig und einvernehmlich den Vertrag entsprechend an.

2.      Haben die Parteien vereinbart, dass der Vertrag geändert und/oder ergänzt werden muss, so kann die Entscheidung die Zeit der Vertragserfüllung beeinflussen. Der Verkäufer teilt das dem Auftraggeber möglichst schnell mit.

3.      Ist die Vertragsänderung und/oder -ergänzung mit finanziellen und/oder qualitativen Folgen verbunden, so teilt das der Verkäufer dem Auftraggeber frühzeitig mit.

4.      Wurde ein fester Satz vereinbart, so benachrichtigt der Verkäufer den Auftraggeber, inwieweit die Vertragsänderung bzw. -ergänzung den festen Satz erhöht.

 

Artikel 7: Inspektion, Beschwerden und RMA-Rückgabeverfahren

1.      Der Auftraggeber kann das Produkt nur während der Garantiezeit und gemäß dem RMA-Rückgabeverfahren zurücksenden. Der Auftraggeber prüft die Produkte bei der Abnahme.

2.      Vor der Rücksendung der Produkte an den Verkäufer schickt der Auftraggeber zuerst einen Antrag auf Übersendung eines gültigen RMA-Formulars an die Adresse returns@shada.nl, das er dann vollständig ausfüllt. Das Formular ist anschließend an den Verkäufer unter die Adresse returns@shada.nl zu senden. Bei einer ordnungsgemäßen Erledigung der Formalitäten sendet der Verkäufer eine Antwort an den Auftraggeber und teilt ihm eine einmalige RMA-Nummer für die jeweilige Rückgabe zu.

3.      Nach der Bestätigung der RMA-Nummer werden die Produkte innerhalb von fünfzehn (15) Tagen auf Kosten des Auftraggebers an den Verkäufer zurückgesandt. Produkte, die ohne RMA-Nummer bzw. ausgefülltes RMA-Formular beim Verkäufer eingehen, werden nicht angenommen.

4.      Der Verkäufer akzeptiert ausschließlich solche Produktrückgaben, die an die folgende Adresse des Verkäufers erfolgen:

Shada B.V.
RMA#
Molenmakershoek 28,
7328 JK Apeldoorn
Niederlande

5.      Die Produkte müssen vollständig, im ungebrauchten Zustand, in der unbeschädigten Originalverpackung sein. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, bei Nichteinhaltung der oben genannten Kriterien die Rückerstattung von Kosten vom Auftraggeber zu fordern.

6.      Bei Rückgabe von Produkten, die nicht der Bestellung entsprechen, und/oder bei Nicht-Annahme geschädigter Produkte aus berechtigten Gründen wie bei Transportschäden (DOA) ersetzt der Verkäufer den Artikel oder gibt den bezahlten Betrag zurück. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, selbst über den Austausch des Produktes gegen ein neues bzw. Geldrückgabe zu entscheiden. Soll der Produktmangel später als fünfzehn (15) Tage nach Abnahme bekannt werden, so ist der Austausch gegen ein neues Produkt nicht mehr möglich und dem Auftraggeber steht auch kein Anspruch auf Geldrückgabe zu.

7.      Bei Geldrückgabe an den Auftraggeber leistet der Verkäufer die Zahlung innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt der Bezahlung für das zurückgegebene Produkt.

8.      Der Auftraggeber erklärt sich mit der vernünftigen Frist einverstanden, die der Verkäufer für die Durchführung des RMA-Rückgabeverfahrens festsetzt. Der Verkäufer gibt sich dabei alle Mühe, das RMA-Rückgabeverfahren innerhalb von zwei Monaten abzuschließen.

9.      Ist die Feststellung von Mängeln im Produkt bzw. in einem Produktteil, die von der Garantie ausgeschlossen wurden, mit Prüf- und Reparaturkosten verbunden, so sind diese stets vom Auftraggeber zu tragen. Der Verkäufer nimmt dabei Maßnahmen vor, die zur vorherigen Benachrichtigung des Auftraggebers führen. Das Ausbleiben einer solchen Benachrichtigung befreit den Auftraggeber nicht von der Pflicht der Rückerstattung solcher Kosten. Findet die Garantie keine Anwendung, so berechnet der Verkäufer eine Gebühr, die sich aus den Reparatursätzen ergibt. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Produkte bis zur vollständigen Bezahlung der Reparaturkosten zurückzubehalten.

10.  Sie können einen Mangel oder Transportschäden telefonisch oder schriftlich an unsere Verkaufsabteilung melden. Mängel und Transportschäden sind innerhalb von fünf Werktagen zu melden.

Beispiele für die Meldung eines Mangels / Schadens:

- Ein Teil der Lieferung wurde nicht vom Frachtführer geliefert; in diesem Fall werden wir uns mit dem Frachtführer in Verbindung setzen und versuchen, das Problem so schnell wie möglich zu prüfen und zu lösen;

- Die Waren sind auf unserem Lieferschein aufgeführt, aber nicht geliefert worden;

- Die Produkte sind auf dem Lieferschein korrekt aufgeführt, aber wurden falsch geliefert: Je nach Wunsch des Kunden wird die Ware erneut geliefert oder entsprechend gebucht.

 

Artikel 8: Eigentumsvorbehalt

1.      Alle bereits gelieferten bzw. lieferbereiten Produkte bleiben bis zur vollständigen Begleichung aller bestehenden bzw. künftigen Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Auftraggeber, darunter in jedem Fall der Forderungen, die im holländischen BGB (Burgerlijk Wetboek) 3: 92, Abs. 2 BV genannt werden, das alleinige Eigentum des Verkäufers.

2.      Bis zum Eigentumsübergang auf den Auftraggeber darf der Auftraggeber die Produkte weder verpfänden noch Dritten Rechte an den Produkten zuerkennen, die normale interne Praxis ausgenommen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf erste Aufforderung des Verkäufers bei der Festlegung des Pfandrechts an Forderungen mitzuwirken, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Übergabe der Produkte von seinen Kunden erhält bzw. erhalten soll.

3.      Der Auftraggeber ist verpflichtet, die mit Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte mit entsprechender Sorgfalt als das erkennbare Eigentum des Verkäufers aufzubewahren.

4.      Der Verkäufer ist berechtigt, die mit Eigentumsvorbehalt gelieferten und noch beim Auftraggeber vorhandenen Produkte abzuholen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsprobleme bereits eingetreten sind bzw. die Gefahr besteht, dass es zu solchen Problemen kommt. Der Auftraggeber soll dem Verkäufer einen freien Zugang zu seinem Gelände und/oder seinen Gebäuden für die Inspektion der Produkte und/oder Ausübung der Rechte des Verkäufers gewähren.

5.      Von den Bestimmungen gemäß Pkt. 1 bis 4 bleiben die sonstigen, dem Verkäufer zustehenden Rechte unberührt.

 

Artikel 9: Vergütung

1.      Die Rechnungsstellung und Bezahlung sämtlicher Kosten aus dem Vertrag erfolgt in Euro.

2.      Der Kaufpreis betrifft alle Produkte und Dienstleistungen, die auf der Grundlage des Kaufvertrages bestellt wurden.

3.      Falls ausdrücklich nicht anders schriftlich vereinbart, so muss die Bezahlung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeglichen Verzug, Verrechnung sonstiger Forderungen oder Verminderung erfolgen. Die Einspruchserhebung gegen den Rechnungsbetrag verhindert nicht die Erfüllung der Zahlungspflicht.

4.      Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, den Auftraggeber zur Vorauszahlung für das zu liefernde Produkt aufzufordern. Verweigert der Auftraggeber eine solche Zahlung, so ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag auszusetzen bzw. aufzulösen, ohne dass daraus ein Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber entsteht.

5.      Leistet der Auftraggeber die Zahlung nicht innerhalb der dreißig (30) Tage, so gerät er rechtlich gesehen in Verzug. In diesem Fall ist der Auftraggeber rechtlich verpflichtet, Zinsen in Höhe eines Prozents (1%) für jeden Monat zu zahlen, es sei denn, dass die gesetzlichen Zinsen gemäß Artikel 6:119a BW höher sind; in einem solchen Fall findet die Pflicht der Zahlung von Zinsen gemäß Artikel 6:119a BW Anwendung. Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Tag, an dem der Auftraggeber in Verzug gerät, bis zur vollständigen Begleichung des fälligen Betrages berechnet.

6.      Bei Zahlungsverzug werden alle Verbindlichkeiten des Auftraggebers sofort fällig, unabhängig davon, ob der Verkäufer bereits eine Rechnung für die weiteren Lieferungen ausgestellt hat.

7.      Die Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Auftraggeber werden bei Liquidation des Auftraggebers, Pfändung seines Vermögens, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. Antrag auf Aussetzung der Zahlungsverbindlichkeiten sofort fällig.

8.      Wurden bei Zahlungsverzug gerichtliche Maßnahmen oder andere Vollstreckungsmaßnahmen getroffen, so wird der Schuldbetrag unabhängig von den bereits fälligen und noch zu zahlenden Zinsen um fünfzehn Prozent (15%) des Hauptbetrages, jedoch um mindestens 350 EUR für die Rückerstattung der Verwaltungskosten sowie sämtlicher gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten (darunter Kosten der Rechtshilfe), erhöht.

 

Artikel 10: Garantie

1.      Falls nicht anders schriftlich vereinbart, überschreitet die eventuelle Garantie für das Produkt nie die Garantie, die dem Verkäufer durch den Lieferanten erteilt wurde.

2.      Die Berufung auf die oben genannte Garantie ist nur dann möglich, wenn der Auftraggeber nachweisen kann, dass sich der jeweilige Mangel ausschließlich oder hauptsächlich aus Ursachen ergibt, die bei Lieferung unklar waren oder bekannt werden konnten.

3.      Die Absätze 6 und 7 des Artikels 7 gelten für Reparaturen, die keiner Garantie unterliegen. In einem solchen Fall kann der Verkäufer seinen Stundensatz berechnen und Vergütung fordern.

4.      Die Erfüllung der oben beschriebenen Verpflichtungen bildet die einzige mögliche Form der Geltendmachung von Ansprüchen des Auftraggebers gegenüber dem Verkäufer.

5.      Alle Garantien erlöschen unverzüglich bei Produkten, die geändert, repariert, nicht ordnungsgemäß gewartet oder ohne vorherige Einwilligung des Verkäufers benutzt wurden.

6.      Die Garantie gemäß Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn:

a. der Auftraggeber dem Verkäufer nicht rechtzeitig alle Daten bereitgestellt hat, die der Verkäufer für die Lieferung bzw. den Ersatz der Produkte braucht;

b. der Mangel durch die staatlichen Vorschriften bezüglich der Art, Qualität und/oder der Zusammensetzung der Produkte entsteht;

c.  der Auftraggeber die Zusammensetzung der Produkte bestimmte;

d. der Mangel infolge einer leichtfertigen und nicht bestimmungsgemäßen Anwendung der Produkte entsteht;

e. die vom Verkäufer erteilte Garantie Produkte betrifft, die durch Dritte hergestellt wurden; in einem solchen Fall beschränkt sich die Garantie auf die Garantie, die vom Hersteller der Produkte erteilt wurde;

oder

f.   die Haftung des Verkäufers für Schäden, die für den Auftraggeber im Zusammenhang mit der Verletzung der oben genannten Garantie durch den Verkäufer entstehen, den Haftungsbestimmungen gemäß Artikel 14 unterliegt.

 

Artikel 11: Gerichtliche und außergerichtliche Kosten

1.      Kommt der Auftraggeber den oben genannten Verpflichtungen nicht nach, so hat er alle vom Verkäufer getragenen Kosten zu ersetzen. Zahlt der Auftraggeber nicht termingerecht, so wird ihm eine Geldstrafe in Höhe von fünfzehn Prozent (15%) des fälligen Betrages, jedoch mind. 350 EUR berechnet.

2.      Kann der Verkäufer nachweisen, dass er Kosten tragen musste, die vernünftigerweise unter den gegebenen Umständen notwendig waren, so werden auch diese Kosten im Rahmen des Schadenersatzes berücksichtigt.

3.      Alle gerichtlichen Kosten sowie Kosten des Vollstreckungsverfahrens, die der Verkäufer tragen musste, sind vom Auftraggeber zurückzuerstatten.

 

Artikel 12: Aussetzung, Auflösung und Kündigung

1.      Der Auftraggeber ist berechtigt, die Begleichung der Verbindlichkeiten ohne Aufforderung und jegliche Verpflichtung des Verkäufers im Rahmen der Garantie bzw. Verpflichtung zur Schadensersatzleistung auszusetzen bzw. den Vertrag ohne gerichtlichen Prozess aufzulösen, wenn:

a.      der Auftraggeber seine Pflichten aus dem Vertrag teilweise oder vollständig nicht erfüllt;

b.      dem Verkäufer nach Vertragsschließung Umstände bekannt werden, die die Befürchtung begründen, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Wenn die begründete Befürchtung besteht, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nur teilweise oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, so kann die Aussetzung bestehen, solange eine solche Maßnahme durch Verfehlungen begründet bleibt;

c.       der Verkäufer sich in einer Situation befindet, in der man ihm die Abwicklung des Auftrags grundsätzlich nicht zumuten kann;

d.      der Auftraggeber einen Auftrag auf Aussetzung der Zahlungspflicht stellt bzw. ihm eine solche Aussetzung gewährt wurde, ein Insolvenzantrag in Bezug auf eine andere Partei gestellt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen der anderen Partei eröffnet wurde;

e.      der Auftraggeber Maßnahmen zur Veräußerung seines Unternehmens trifft oder die direkte Kontrolle über das Unternehmen verliert;

f.        der Auftraggeber bei Vertragsschließung um die Leistung einer Sicherheit gebeten wurde, die die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag garantieren lässt, und die Sicherheit nicht geleistet wurde bzw. nicht vollständig ist. Die Aussetzung erlischt, nachdem eine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist, es sei denn, dass die genannte Erfüllung durch die Aussetzung unbegründet verzögert wird; oder

g.      der Auftraggeber entmündigt wurde oder auf eine andere Weise die Kontrolle über das eigene Vermögen bzw. seinen Teil verlor.

2.      Der Verkäufer ist überdies berechtigt, den Vertrag vorzeitig ohne gerichtlichen Prozess aufzulösen, wenn:

a.      der Auftraggeber das Zahlungsziel überschritten hat oder seine Verpflichtung aus dem Vertrag auf eine andere Art und Weise bewusst versäumt; oder

b.      Umstände eingetreten sind, durch die die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich bzw. nach Kriterien der Vernunft und Redlichkeit nicht mehr zumutbar ist.

3.      Der Verkäufer ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Produkte, die sein Eigentum darstellen und sich im Besitz des Auftraggebers befinden können, wieder in seinen Besitz zu bringen.

4.      Bei Vertragsauflösung werden Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Auftraggeber sofort fällig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Verluste des Verkäufers auszugleichen, die sich aus den mit der Vertragsauflösung verbundenen Kosten ergeben. Setzt der Verkäufer die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus, behält er seine Rechte, die sich aus Rechtsvorschriften und Vertragsbestimmungen ergeben.

5.      Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die durch Handlungen des Auftraggebers und seine Anweisungen an den Verkäufer infolge der Verfehlungen des Verkäufers für den Auftraggeber entstehen.

6.      Bei Vertragsauflösung werden eventuelle Forderungen wieder sofort fällig. Der Auftraggeber haftet für Schäden des Verkäufers im Sinne des Gewinnverlustes und der Transportkosten.

7.      Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn der Verkäufer nach einer entsprechenden, ausführlichen schriftlichen Aufforderung eine vernünftige Frist hatte, während der es zu Verfehlungen in der Vertragserfüllung oder zu anderen bewussten Verfehlungen in der Erfüllung der Verpflichtungen kam.

8.      Bei Kündigung des Vertrags durch den Auftraggeber ohne Verschulden des Verkäufers (und vor der Lieferung der Produkte) aus beliebigem Grund behält der Verkäufer das Recht, die Erfüllung der Verpflichtungen vorzunehmen.

9.      Löst der Verkäufer den Vertrag auf oder nimmt die Kündigung an, so hat er Anspruch auf Entschädigung der Kosten, die er bis zu diesem Moment durch Verschulden des Auftraggebers tragen musste, und auf Zahlung von zwanzig Prozent (20%) des Betrages, auf den sich der Vertrag bezieht.

 

Artikel 13: Rückgabe der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Produkte

1.      Hat der Verkäufer dem Auftraggeber Produkte (durch Lieferung, Übergabe, Vorführung oder anders) während und im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Produkte im Originalzustand innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Beendigung, Auflösung oder Kündigung des Vertrags zurückzugeben. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, so hat er alle sich daraus ergebenden Kosten zu tragen.

2.      Erfüllt der Auftraggeber aus beliebigem Grund die jeweilige Verpflichtung nicht, so hat der Verkäufer Anspruch auf Entschädigung der dadurch entstehenden Schäden und Kosten, darunter der Austauschkosten.

 

Artikel 14: Haftung und Haftungsbefreiung

1.      Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung entstehen, bis auf aktuelle, durch die Garantie erfasste Forderungen.

2.      Die Haftung des Verkäufers für direkte Schäden bleibt in jedem Fall auf den in Rechnung gestellten Wert der einschlägigen Produkte und/oder Dienstleistungen und/oder Beratungen beschränkt.

3.      Der Verkäufer haftet nicht für indirekte Schäden im Sinne der sekundären Schäden (Verluste), Gewinnverluste, verlorene Ersparnisse, Schäden (Verluste) durch Verspätungen (z.B. im Transport) oder Schäden (Verluste) durch Geschäftsstockung.

4.      Die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss gemäß Pkt. 1 und 2 finden dann nicht Anwendung, wenn der Auftraggeber nachweisen kann, dass der Schaden (Verlust) durch gezielte oder bewusste Leichtfertigkeit des Verkäufers oder seine Firmenleitung entstanden ist.

5.      Der Auftraggeber befreit den Verkäufer von der Haftung bei sämtlichen Ansprüchen der Dritten im Zusammenhang mit der Lieferung der Produkte und/oder Erbringung von Dienstleistungen (wie u.a. Anwendung anderer Produkte mit den Produkten) und/oder Beratungen.

 

Artikel 15: Höhere Gewalt

1.      Die Parteien sind nicht verpflichtet, ihren Pflichten nachzukommen, wenn dies durch Umstände unmöglich ist, die ohne ihre Beteiligung eintraten und den Parteien auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften, Rechtsgeschäfte oder Grundsätze des gesellschaftlichen Lebens nicht zugeordnet werden können.

2.      Der Verkäufer ist berechtigt, sich auf die Höhere Gewalt zu berufen, wenn Umstände, die ihm die (weitere) Erfüllung einer Pflicht (bzw. von Pflichten) unmöglich machen, zu dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Verkäufer seiner Verpflichtung nachkommen musste.

3.      Halten Fälle der Höheren Gewalt länger als zwei aufeinander folgende Monate an, so ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag zu verlängern bzw. aufzulösen, ohne dass eine Pflicht zur Entschädigung der Verluste für ihn gegenüber der anderen Partei entsteht, die Fälle gemäß Artikel 78 Buch 6 BW ausgenommen.

4.      Der Verkäufer ist berechtigt, den Teil seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag in Rechnung zu stellen, den er bis zum Eintritt des Umstandes der Höheren Gewalt bereits erfüllt hatte. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechnung so zu begleichen, als ob ein getrennter Kaufvertrag geschlossen worden wäre, der den bereits ausgeführten Umfang der Arbeiten umfasst.

 

Artikel 16: Haftungsbefreiung

1.      Der Auftraggeber befreit den Verkäufer von der Haftung bei Ansprüchen von Dritten in Bezug auf geistige Eigentumsrechte auf Anlagen und Daten, die vom Auftraggeber bereitgestellt und für die Vertragserfüllung und während der Vertragsdauer genutzt wurden.

2.      Stellt der Auftraggeber dem Verkäufer Datenspeicher, elektronische Dateien, Software o.Ä. bereit, so versichert er zugleich, dass die Datenspeicher, elektronischen Dateien und Software frei von Viren und Schäden sind.

 

Artikel 17: Geistiges Eigentum

1.      Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der vorliegenden allgemeinen Bedingungen behält der Verkäufer Rechte und Kompetenzen, die dem Verkäufer zustehen.

2.      Pläne, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software und sonstige Materialien oder (elektronische) Dateien, die eventuell vom Verkäufer im Rahmen des Vertrags erzeugt werden, bleiben das Eigentum des Verkäufers, und zwar unabhängig davon, ob sie dem Auftraggeber oder Dritten übergeben wurden, es sei denn, dass anders schriftlich vereinbart wird.

3.      Alle vom Verkäufer bereit gestellten Dokumente wie Pläne, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software, (elektronische) Dateien o.Ä. sind ausschließlich für die Nutzung durch den Auftraggeber bestimmt und dürfen ohne vorherige Einwilligung des Verkäufers nicht von diesem vervielfältigt, veröffentlicht oder Dritten bekannt gegeben werden, es sei denn, dass sich etwas anderes aus der Art der bereit gestellten Dokumente ergibt.

4.      Der Verkäufer behält das Recht, das Wissen, das ihm im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung bekannt wird, für andere Zwecke zu nutzen, wenn er dabei keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergibt.

 

Artikel 18: Geheimhaltung

1.      Jede Vertragspartei ist verpflichtet, alle nicht öffentlichen, mit dem Vertrag verbundenen Informationen und Dokumentationen streng geheim zu halten, es sei denn, dass die Bekanntgabe dieser kraft der Rechtsvorschriften erforderlich ist.

2.      Nach Vertragsbeendigung geben die Parteien die Dokumentationen zurück, die sie von der anderen Vertragspartei erhalten haben. Jede Partei ist verpflichtet, ihre Mitarbeiter und sonstige Personen, die mit der Erfüllung der Vertragspflichten verbunden sind, zur Geheimhaltung solcher Informationen und Dokumentationen zu verpflichten. Die Bestimmung bleibt auch nach Vertragsbeendigung gültig.

 

Artikel 19 Beschäftigungsverbot in Bezug auf das Personal des Verkäufers

Während der Vertragsdauer und ein Jahr nach Vertragsbeendigung darf der Auftraggeber das Personal des Verkäufers ohne vorherige Einwilligung im Einklang mit der Vernunft und Redlichkeit weder kurzfristig einstellen noch beschäftigen bzw. einschlägige Versuche unternehmen. Das Verbot bezieht sich auch auf das Personal von Unternehmen, mit denen der Verkäufer bei der Vertragserfüllung zusammenarbeitete, sowie jedes Personal, das an der Vertragserfüllung beteiligt ist (war).

 

Artikel 20 Klausel über Dritte

Die im vorliegenden Dokument enthaltenen Bestimmungen über Haftungsbeschränkung oder
-ausschluss sowie Befreiung des Verkäufers von der Haftung sowie Beendigung/Verjährung des Rechts auf Anspruchserhebung beziehen sich auch auf Mitarbeiter des Verkäufers sowie Dritte, die Arbeit für den Verkäufer leisteten, sowie auf Mitarbeiter der Dritten.

 

Artikel 21 Streitfälle

1.      Alle Streitigkeiten, die zwischen dem Verkäufer und Auftraggeber im Zusammengang mit dem Vertrag entstehen, werden durch das zuständige Gericht in Haarlem in den Niederlanden entschieden.

2.      Die Parteien greifen zu einem gerichtlichen Verfahren erst dann, nachdem sie den jeweiligen Streit gütlich beizulegen versucht haben.

3.      Die Streitigkeiten müssen innerhalb eines Jahres nach Anspruchsentstehung und -erhebung durch die erhebende Partei durch das zuständige Gericht entschieden werden.

 

Artikel 22 Anzuwendendes Recht

Für jeden Vertrag und das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber findet das holländische Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf („Wiener Übereinkommen“) wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.